Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

BwBBG

§ 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife

Stand: 14.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/7#abs-1 (1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/7#abs-2 (2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen.

§ 6 § 8