Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/7#abs-1 (1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/7#abs-2 (2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen.